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Verkaufs- und Lieferbedingungen der CORDES GmbH & Co. KG

Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlichdie nachstehenden Bedingungen. Abweichende oder ergänzendeBedingungen des Bestellers sowie Nebenabreden gelten nur dann,wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

Unsere Produkte werden in erster Linie von Unternehmern erworben. Ist ein Besteller Verbraucher, hat er uns dies vor Vertragsschluss mitzuteilen. Unterlässt der Verbraucher die Anzeige, muss er sich wie ein Unternehmer behandeln lassen.

I. Angebot und Abschluss

  1. Unsere Angebote sind stets unverbindlich (freibleibend). Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes aufzufassen. Der Auftrag ist durch uns erst angenommen, wenn er unsererseits schriftlich bestätigt wird.
  2. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere Auftragsbestätigung allein maßgebend. Abänderungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

II. Zahlung

  1. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, insbesondere Anzahlungen geschuldet werden oder Abschlagszahlungen nach Lieferungsfortschritt, sind die Zahlungen des Bestellers fällig mit Erhalt der Rechnung und innerhalb 30 Tagen rein netto zu leisten.
  2. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller uns sonst zustehenden Rechte – ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zuzüglich Umsatzsteuer auf den noch offenstehenden Betrag zu zahlen. Soweit wir Fälligkeitszinsen verlangen können, ist der gleiche Zinssatz vereinbart.
  3. Ist der Besteller mit einer Zahlung im Verzug, stellt er seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor, wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, tritt eine sonstige wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers ein, oder löst er fällige Wechsel oder Schecks nicht ein, so werden alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Das gilt nicht, wenn der Besteller die vorgenannten Umstände nicht zu vertreten hat.
  4. Wird erkennbar, dass der Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir berechtigt, Zug um Zug gegen die Leistung nach unserer Wahl die Gegenleistung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und die Erfüllung bis zur Erbringung der Gegenleistung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Kommt der Besteller unserer Aufforderung in einer von uns bestimmten angemessenen Frist nicht nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Gegenleistung verlangen.
  5. Stehen dem Besteller gemäß Ziffer VIII wegen mangelhafter Leistung Gewährleistungsansprüche zu, so kann er – vorbehaltlich der Regelung in nachfolgender Ziffer 6 – an der von ihm geschuldeten Zahlung ein ihm gesetzlich zustehendes Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe eines Betrages geltend machen, der in einem angemessenen Verhältnis zu der durch die aufgetretenen Mängel bewirkten Wertminderung steht. Auch dieses Recht ist ausgeschlossen, wenn wir unsere Gewährleistungsverpflichtung wegen der betreffenden Mängel anerkannt und in angemessener Höhe Sicherheit geleistet haben, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann.
  6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich – bei Vorliegen aller sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – um eine Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Ebenso sind Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

III. Lieferpflicht

  1. Hat der Besteller eine Anzahlung zu leisten oder den Nachweis der Sicherstellung der Finanzierung zu erbringen, so beginnt eine vereinbarte Lieferfrist erst zu laufen, wenn der Besteller diese Verpflichtungen erfüllt hat. Weitere Voraussetzung für den Beginn der Lieferfrist ist das Vorliegen aller vom Besteller beizubringenden Unterlagen und Genehmigungen sowie die Erfüllung aller sonstigen Mitwirkungspflichten.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf mindestens die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt haben.
  3. Durch nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
  4. Unvorhergesehene Hindernisse die nicht durch unseren Willen bedingt sind, wie z. B. höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Streiks und sonstige Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung nachweisbar rechtzeitig bestellter Waren sowie im Rahmen eines Arbeitskampfes erforderlich gewordene Aussperrungen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Die vorerwähnten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges entstehen.
  5. Teillieferungen sind zulässig.
  6. Geraten wir mit unserer Leistungspflicht in Verzug, so gelten folgende Regelungen. Wir haften dem Besteller auf Schadensersatz, sofern der Verzug auf vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verschulden beruht. Bei bloßer Fahrlässigkeit kann der Besteller Ersatz des ihm entstandenen Schadens nur bis zu einem Höchstbetrag von 0,5% für jede vollendete Woche der Verspätung bis zur Höhe von im Ganzen 5% des Wertes desjenigen Teiles der Gesamtlieferung verlangen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich genutzt werden konnte. Im Übrigen ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers nach Ziffer IX bleibt unberührt.

IV. Gefahrenübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr für den Liefergegenstand geht spätestens mit Verladung auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn lediglich Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z.B. Versendungskosten oder die Anfuhr übernommen haben.
  2. Wenn sich die Versendung des Liefergegenstandes infolge von Umständen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Angelieferte Gegenstände sind entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen oder wenn es sich nur um Teillieferungen handelt. Die Rechte des Bestellers aus unserer Mangelhaftung bleiben hiervon unberührt.

V. Annahmeverzug des Bestellers

Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so können wir – unbeschadet aller sonstigen Rechte –

  1. nach sofortiger Rechnungsstellung die Bewirkung unserer Leistung verweigern, solange nicht der Besteller das von ihm geschuldete Entgelt vollständig erbracht hat,
  2. nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Gegenleistung zu verlangen.

Machen wir in diesem Fall nicht mehr als 15% der Vertragssumme als Schaden geltend, so bedarf dieser keines Nachweises. Dem Besteller bleibt vorbehalten, den Beweis zu führen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als diese vereinbarte Pauschale.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Befriedigung wegen aller Forderungen – auch Nebenforderungen – aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung.
  2. Werden die Liefergegenstände mit anderen nicht uns gehörenden Waren verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung.
  3. Der Besteller darf Gegenstände auf denen unser Eigentumsvorbehalt ruht, weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die Vorbehaltsware darf nur unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußert werden. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung oder bei erkennbaren wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Bestellers.
  5. Das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, sobald er in Zahlungsverzug gerät, die Vorbehaltsware unsachgemäß behandelt oder bei sonstigem vertragswidrigen Verhalten.
  6. Kommt der Besteller mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu geben. Der Besteller hat uns alle zur Wahrung unserer Eigentumsrechte sonst erforderlichen Informationen zu erteilen.
  8. Veräußert der Besteller die Ware weiter, verwendet er sie zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages oder vermietet er sie, so tritt er uns hiermit seine daraus entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer sämtlichen Ansprüche ab. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller.
  9. Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Ansprüche gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 25%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, uns zustehende Sicherungen nach unserer Wahl freizugeben.

VII. Haftung für Mängel der Lieferungen

So weit wir für unsere Produkte eine gesonderte Garantie gewähren, sind für diese Garantie ausschließlich unsere Garantiebedingungen maßgeblich. Außerhalb unserer Garantiebedingungen haften wir für Mängel der Lieferung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

  1. Die Ware ist vom Besteller unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen geltend zu machen. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige innerhalb von 7 Tagen nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Nach der Entdeckung von Mängeln ist die Benutzung des Vertragsgegenstandes sofort einzustellen, wenn dies zur Vermeidung weiterer Schäden geboten ist.
  2. Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge unsachgemäßer Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen.
  3. Eine Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn am Vertragsgegenstand Änderungen oder Reparaturen vom Besteller oder von einem Dritten ohne unser Einverständnis vorgenommen worden sind.
  4. Soweit ein Gewährleistungsanspruch besteht, sind wir verpflichtet, die fehlerhaften Teile nachzubessern oder – nach unserer Wahl – den Liefergegenstand oder den fehlerhaften Teil durch einen mangelfreien zu ersetzen.
  5. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Ausbesserungen sowie zur Lieferung und zum Einbau von Ersatzteilen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
  6. Handelt es sich bei unseren Lieferungen um Fremderzeugnisse, so behalten wir uns die Möglichkeit vor, die uns gegenüber dem Zulieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche zur Erfüllung unserer Gewährleistungsverpflichtung an den Besteller abzutreten. Der Besteller darf uns in diesem Fall auf Gewährleistung erst in Anspruch nehmen, wenn es ihm nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die ihm abgetretenen Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Wir werden dem Besteller auf Aufforderung alle zur Durchführung der Gewährleistungsansprüche erforderlichen Informationen übermitteln und die in Absprache mit uns gemachten Aufwendungen, sofern sie zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich werden, erstatten.
  7. Wir können die Beseitigung von Mängeln ohne Rechtsnachteile verweigern, sofern der Besteller die von ihm geschuldete Zahlung in einem Umfang zurückhält, der in keinem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
  8. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um gebrauchte Ware, so ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
  9. Auf Schadensersatz haften wir nur, sofern uns vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zuzurechnen ist. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird auch für bloße Fahrlässigkeit gehaftet. Bei sonstigen Schäden ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  10. Die Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate nach Gefahrübergang.

VIII. Recht des Bestellers auf Rücktritt

  1. Wird die uns obliegende Leistung unmöglich, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist der Besteller hierzu nur berechtigt, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  2. Ist die Leistung fällig und wird sie von uns zum vertraglich versprochenen Zeitpunkt nicht erbracht, so kann der Besteller, wenn er uns erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn wir die Verzögerung der Leistung nicht zu vertreten haben.

IX. Eigenes Rücktrittsrecht wegen unvorhergesehener Ereignisse

Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer IV. 4. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller in einem solchen Fall nicht zu.

X. Schadensersatz

  1. Bei von uns zu vertretender ganzer oder teilweiser Unmöglichkeit schulden wir dem Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz, sofern uns vorsätzliches Verschulden zuzurechnen ist. Ein Schadensersatzanspruch bei bloß fahrlässig verschuldeter Unmöglichkeit ist ausgeschlossen. Gleiches gilt bei grober Fahrlässigkeit, es sei denn der Verschuldensvorwurf trifft unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten.
  2. Im übrigen schulden wir dem Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz nur, sofern uns vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zuzurechnen ist. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird auch für bloße Fahrlässigkeit gehaftet. Bei sonstigen Schäden ist ein Schadensersatzanspruch auch bei grob fahrlässigem Verschulden ausgeschlossen, es sei denn der Verschuldensvorwurf trifft unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten. Soweit wir zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist bei sonstigen Schäden die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

XI. Ausschluss weitergehender Ansprüche

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen enthalten vollständig alle Ansprüche auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz, die dem Besteller aus dem Vertragsverhältnis zustehen können. Soweit diese Verkaufs- und Lieferbedingungen Ansprüche nicht gewähren, sind derartige Ansprüche ausgeschlossen, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Vorschriften den Ausschluss verbieten.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle wechselseitigen Verpflichtungen ist Harsefeld. Wir können den Besteller vor den für Harsefeld örtlich zuständigen Gerichten in Anspruch nehmen.
  2. Für unsere Klagen gegen den Besteller ist auch in Hamburg ein Gerichtstand begründet. Ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen des Bestellers gegen uns ist Hamburg.
  3. Es gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes als vereinbart.

XIII. Schlussbestimmung

  1. Gegenüber Verbrauchern gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgenden Abwandlungen:
    1. Unter Punkt III. 3. gilt ein Zinssatz in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz als vereinbart.
    2. Die unter Punkt IV. 4. aufgezählten Umstände sind von uns auch dann zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges entstehen.
    3. Unter Punkt IV. 6. ist die Haftung bei grobem Verschulden nicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    4. Punkt VII. 5., 6 und VIII. 1. bis 10. finden keine Anwendung.
    5. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um gebrauchte Ware verjähren die Ansprüche in einem Jahr.
    6. Nach Punkt X. können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die in Ziffer IV. 4. genannten Ereignisse nur zu einem vorübergehenden Leistungshindernis führen.
    7. Unter Punkt XI. 1. gilt als vereinbart, dass auch für grobe Fahrlässigkeit gehaftet wird und bei bloßer Fahrlässigkeit die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
    8. Unter Punkt XI. 2. gilt als vereinbart, dass auch für grobe Fahrlässigkeit gehaftet wird und nur die Haftung bei bloßer Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
  2. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen lässt die Rechtswirksamkeit der übrigen unberührt.
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